Normen, Fundstellen, Lesedaten
Rechtslage für Online Casinos in Deutschland: Staatsvertrag, Register, Gerichte
Die deutschen Regeln zum Glücksspiel im Internet an einem Ort: Staatsvertrag, Aufsicht, Whitelist, Strafgesetzbuch, Zivilrecht und laufende Verfahren. Jede Angabe trägt Fundstelle und Lesedatum, ein Urteil über einzelne Fälle fällt diese Seite nicht.
Hier steht die Rechtslage rund um Glücksspiel im Internet so, wie sie sich aus den Texten selbst ergibt. Die übrigen Kapitel dieser Website drehen sich um Lizenzen, Register und die Bedingungen der Anbieter; wer den deutschen Normtext nachlesen möchte, findet ihn auf dieser Seite, jeweils mit Paragraf, Adresse und dem Tag des Aufrufs.
Wir geben Normen wieder und sagen, an wen sie sich nach ihrem Wortlaut richten. Wie ein bestimmter Fall ausgeht, hängt an Tatsachen, die eine Beratung mit Kenntnis des Falls oder ein Gericht einordnet, und deshalb findest du hier keine Einschätzung zu deinem eigenen Spielen.
Den Glücksspielstaatsvertrag 2021 haben wir auf gesetze-bayern.de gelesen, am 8. und 9. September 2026. Strafgesetzbuch und Bürgerliches Gesetzbuch lagen uns am 8. September 2026 in der Fassung von gesetze-im-internet.de vor. Die Seiten der Aufsicht haben wir am 9. September 2026 aufgerufen, die des Regierungspräsidiums Darmstadt und des Beratungsangebots am 15. September 2026.
Die Rechtslage in Deutschland: ein Vertrag der Länder
Ein Bundesgesetz über Online-Glücksspiel gibt es nicht. Die Grundlage ist ein Staatsvertrag, den die Länder gemeinsam geschlossen haben, der Glücksspielstaatsvertrag 2021, kurz GlüStV 2021. Er trat am 1. Juli 2021 in Kraft und wirkt in jedem Land über ein eigenes Zustimmungsgesetz.
Adressaten des Vertrags sind in erster Linie Veranstalter und Vermittler. Er legt fest, wer eine Erlaubnis braucht, welche Spielarten im Internet überhaupt eine bekommen können und welche Pflichten an ihr hängen. Die Aufsicht über das Internet haben die Länder einer gemeinsamen Behörde übertragen, die weiter unten beschrieben ist.
Daneben existieren Lizenzen anderer Staaten mit eigenen Registern. Die Grafik stellt die beiden Wege nebeneinander. Was ein Register aus Curaçao, Anjouan oder Malta über einen Anbieter verrät, erklärt die Seite über Lizenzen anderer Behörden.
§ 4 GlüStV 2021: Erlaubnis und Zahlungen
§ 4 Abs. 1 Satz 1 bindet das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele an eine Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes. Satz 2 untersagt beides, solange diese Erlaubnis fehlt. Fachleute nennen das einen Erlaubnisvorbehalt: Ohne behördliche Freigabe gibt es kein Angebot, mit ihr eines unter den Bedingungen des Vertrags.
Derselbe Absatz erfasst außerdem die Mitwirkung an Zahlungen, die mit unerlaubtem Glücksspiel zusammenhängen. Die Pflicht trifft damit auch Stellen, die Zahlungen abwickeln. Das hilft zu verstehen, warum ein Zahlungsdienst in seinen eigenen Regeln nach einer Zulassung fragt; wie PayPal das beschreibt, steht auf der Seite über die Händlerregel von PayPal.
§ 4 Abs. 4 behandelt das Internet gesondert. Der Absatz nennt die Arten, für die dort eine Erlaubnis in Betracht kommt: Lotterien, Sport- und Pferdewetten, Online-Poker sowie virtuelle Automatenspiele und Online-Casinospiele, jeweils in den Grenzen des Vertrags. Für jede andere Art schließt der letzte Satz des Absatzes das Veranstalten und Vermitteln im Internet aus. Die Aufzählung ist damit abschließend.
§ 22a: jedes Automatenspiel einzeln
Für virtuelle Automatenspiele verlangt § 22a Abs. 1 Satz 2 eine eigene Erlaubnis je Spiel. Ein Anbieter mit Erlaubnis darf einen Titel erst anbieten, wenn die zuständige Behörde genau diesen Titel auf seinen Antrag freigegeben hat. Satz 6 ordnet Titel ohne Freigabe als unerlaubtes Glücksspiel ein.
Geprüft werden also nicht nur Unternehmen, sondern auch einzelne Spiele. Eine Firma kann eine Erlaubnis besitzen, während ein bestimmter Automat in ihrem Katalog keine hat.
Den Einsatz setzt § 22a Abs. 7 Satz 1 auf 1 € je Spiel; nach Satz 2 darf die Behörde diesen Wert anpassen. Die GGL schildert auf ihrer Seite mit Antworten für Spielende (Abruf am 9. September 2026) eine Leitlinie, die seit dem 1. Juli 2026 zwei höhere Stufen kennt. Bis 3 € sind ab einem Alter von 21 Jahren vorgesehen, bis 5 € erst nach 90 Tagen unauffälligen Spielverhaltens und mit zusätzlichem Monitoring durch den Anbieter. Befristet sind beide Stufen bis zum 31.12.2027.
§ 6c und § 6h: Einzahlungslimit und paralleles Spiel
Nach § 6c Abs. 1 bestimmt jede Person bei der Registrierung ein monatliches Einzahlungslimit, das über alle Anbieter hinweg zählt. Der Grundwert liegt bei 1.000 € im Monat. Wer das Limit senkt, merkt die Wirkung sofort; eine Erhöhung greift nach § 6c Abs. 3 erst nach sieben Tagen.
Zusätzlich verlangt Abs. 2 Grenzen, die sich nur auf einen einzelnen Anbieter beziehen, etwa für Einsatz, Einzahlung oder Verlust pro Tag, Woche oder Monat. Geführt werden die Beträge in einer zentralen Limitdatei, die zum System LUGAS der GGL gehört.
§ 6h Abs. 1 schließt aus, dass jemand zur selben Zeit bei mehreren Anbietern spielt. Technisch hält eine Aktivitätsdatei fest, wer gerade irgendwo als aktiv gemeldet ist, und beim Wechsel des Anbieters schreibt Abs. 4 eine kurze Wartezeit vor.
Diese Seite zeigt den Normtext. Wie du ein Limit einträgst, senkst oder eine Pause einlegst, beschreibt die Seite über Limit, Pause und Selbstsperre.
§ 8 und § 8a: das Sperrsystem OASIS
§ 8 Abs. 1 schafft ein zentrales Sperrsystem, das über alle Spielformen hinweg wirkt und für alle Länder von der hessischen Glücksspielaufsicht betrieben wird. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 nehmen gesperrte Personen an öffentlichen Glücksspielen nicht teil.
Die Sperrdatei trägt den Namen OASIS und liegt beim Regierungspräsidium Darmstadt. Dessen Seite, aufgerufen am 15. September 2026, nennt die Spielersperre ein bundesweites Instrument zum Schutz der Spielenden, das spielformübergreifend gilt, und hält Anträge auf Eintragung, Aufhebung und Auskunft bereit.
Eine Selbstsperre läuft nach § 8a Abs. 6 mindestens ein Jahr, sofern die Person keinen anderen Zeitraum beantragt. Ein gewählter Zeitraum darf drei Monate nicht unterschreiten. § 8c stellt den Sperrantrag und den Antrag auf Beendigung kostenfrei.
§ 27a und die Whitelist der GGL
Nach § 27a Abs. 1 gründen die Länder zum 1. Juli 2021 eine Anstalt des öffentlichen Rechts, rechtsfähig und mit Sitz in Sachsen-Anhalt. Das ist die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder, kurz GGL, deren Schwerpunkt die Aufsicht im Internet ist.
Die GGL führt eine Whitelist, also das amtliche Verzeichnis der Angebote mit deutscher Erlaubnis. Jeder Eintrag nennt den Veranstalter mit seiner Anschrift, die Glücksspielart, das Vertriebsgebiet, die zuständige Behörde, die Internetadressen und den Tag der Erteilung. Nach eigener Angabe enthält die Liste auch Angebote, über die eine andere deutsche Aufsicht wacht. Aufgerufen haben wir sie am 9. September 2026; die Seite trug den Stand vom 7. September 2026.
So liest du die Whitelist
- Suche nach der Internetadresse, die du wirklich aufrufst, und nicht nur nach dem Markennamen.
- Vergleiche den Veranstalter im Eintrag mit dem Unternehmen in Impressum und Bedingungen.
- Sieh dir die Glücksspielart an, denn jeder Eintrag nennt sie einzeln.
- Notiere den Stand der Seite, weil sich das Verzeichnis ändert.
Fehlt ein Angebot, ist das eine Auskunft über das Verzeichnis und keine über die Lizenz, die stattdessen besteht. Diese Frage beantwortet das Register der Behörde, die sie ausgestellt hat, etwa das Portal für Zertifikate aus Curaçao. Für Anjouan gibt es ein eigenes Register mit Ablaufdaten.
§ 284 und § 285 StGB: Wortlaut und Adressaten
Zwei Vorschriften des Strafgesetzbuchs tauchen in diesem Zusammenhang häufig auf und werden ebenso häufig vermischt. Den Text beider Paragrafen haben wir am 8. September 2026 abgerufen.
§ 284 trägt die Überschrift „Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels“. Die Norm betrifft die Seite des Angebots, also Personen, die öffentlich und ohne behördliche Erlaubnis ein Glücksspiel veranstalten oder halten oder Einrichtungen dafür bereitstellen.
§ 285 heißt „Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel“ und betrifft die Seite der Teilnahme. Was ein öffentliches Glücksspiel ist, bestimmt die Vorschrift nicht selbst, sie verweist dafür ausdrücklich auf § 284.
Ob ein Merkmal wie „öffentlich“ oder „ohne behördliche Erlaubnis“ in einem Fall erfüllt ist, stellt ein Gericht anhand der Tatsachen fest. Eine Aussage dazu trifft diese Seite nicht. Welche Risiken für ein Spielerkonto in den Bedingungen der Anbieter selbst stehen, ist eine andere Frage; sie behandelt die Seite über Risiken laut AGB.
§ 134 und § 812 BGB: die Kette hinter Rückforderungen
Wer eingezahlte und verlorene Beträge zurückverlangt, beruft sich in Deutschland meist auf eine Kette aus drei Normen. Sie beginnt mit dem Erlaubnisvorbehalt aus § 4 Abs. 1 GlüStV 2021.
Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Ist der Spielvertrag nichtig, fehlt für die Zahlungen der Rechtsgrund. An dieser Stelle setzt § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB an: Was jemand durch die Leistung eines anderen ohne Rechtsgrund erhalten hat, muss er herausgeben.
Ob diese Kette in einem Fall trägt, ist streitig und liegt derzeit dem Bundesgerichtshof vor. Die praktische Seite, also Guthaben, Beschwerde und Belege, beschreibt die Seite über Guthaben und Beschwerden.
Laufende Verfahren
Die Angaben dieses Abschnitts stammen aus Verfahrensberichten, Stand 9. September 2026. Begründungen und Prognosen stehen hier bewusst nicht.
- Bundesgerichtshof, I ZR 216/25. Mit Beschluss vom 19. Mai 2026 hat der BGH das Revisionsverfahren zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt. Die mündliche Verhandlung ist für den 17. September 2026 angesetzt.
- Oberlandesgericht Celle, 24 U 33/25. Entscheidung vom 19. Januar 2026 über einen Anspruch auf Rückzahlung von Verlusten aus Glücksspiel im Internet.
- EuGH, Rechtssache C-683/24. Am 23. April 2026 hat der Generalanwalt seine Schlussanträge zu Art. 56A des maltesischen Gaming Act vorgelegt.
Ein Leitentscheidungsverfahren ist noch kein Urteil. Es kündigt an, dass eine Rechtsfrage über den einzelnen Fall hinaus geklärt werden soll.
Malta und Art. 56A des Gaming Act
In der Vorlage C-683/24 geht es laut Verfahrensberichten um Art. 56A des maltesischen Gaming Act, Cap. 583, und damit um die Frage, ob Urteile aus anderen Mitgliedstaaten gegen Unternehmen mit maltesischer Lizenz in Malta vollstreckt werden. Schlussanträge sind ein Vorschlag an den Gerichtshof und binden ihn nicht. Ein Urteil lag am 9. September 2026 nicht vor.
Keiner der zwölf Anbieter der Rangliste zeigt eine maltesische Lizenz. Wie das Register der Malta Gaming Authority aufgebaut ist, erklärt die Seite über Spielarten und Registerfelder in Malta.
Was die Rechtslage offen lässt
Normen beantworten, wer eine Erlaubnis braucht und welche Pflichten daran hängen. Wie ein konkreter Sachverhalt ausgeht, beantworten sie nicht; dafür braucht es festgestellte Tatsachen, eine Beratung, die den Fall kennt, und am Ende ein Gericht.
Fragen zur Steuer im Einzelfall beantwortet das Finanzamt.
Adressen und Lesedaten dieser Seite stehen gesammelt unter Quellen mit Prüfdatum. Wie die Rangliste mit ihren fünf Kriterien entsteht, zeigt die Startseite mit den zwölf Anbietern.
Hilfe, wenn das Spielen belastet
Hinter check-dein-spiel.de steht das BIÖG, das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit; wir haben die Seite am 15. September 2026 aufgerufen. Die Beratung am Telefon erreichst du kostenlos unter 0800 1 37 27 00. Wer lieber schreibt, nutzt die Online-Beratung, die sich an Spielende ebenso richtet wie an ihr Umfeld; ein Selbsttest und die Suche nach Stellen vor Ort ergänzen das Angebot.
Eine Selbstsperre beantragst du beim Regierungspräsidium Darmstadt, das die Anträge auf seiner Seite bereitstellt.